ABB
Allgemeine Beförderungsbedingungen
Hier finden Sie die allgemeinen Beförderungsbedingungen (ABB) für den Frachtverkehr der Reederei Warrings
Die nachfolgenden allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Personen- und Frachtverkehr (nachfolgend ABB ) der Reederei Hillern Warrings GmbH & Co. KG, nachfolgend Reederei genannt, haben den Rechtscharakter allgemeiner Geschäftsbedingungen und damit Rechtskraft für die abgeschlossenen Verträge. Sie sind durch Aushang bekannt gemacht und werden auf Anforderung gegen Schutzgebühr übersandt. Sie gelten für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Reederei und der mit ihr oder in ihrem Auftrag handelnden Gesellschaften, ohne Unterschied, ob die Dienstleistung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgte. Mit der Inanspruchnahme von entgeltlichen oder unentgeltlichen Dienstleistungen der Reederei auf See und an Land erklärt sich der Benutzer mit den allgemeinen Beförderungsbedingungen einverstanden. Sie gelten ab Bekanntmachung durch Aushang gleichermaßen für entgeltliche wie unentgeltliche Dienstleistungen. Mit Abschluss von Verträgen werden die allgemeinen Beförderungsbedingungen Inhalt des Vertrages, es sei denn, die Vertragspartner hätten einverständlich deren Nichtanwendung oder die Nichtanwendung einzelner Bestimmungen ausdrücklich vereinbart.
Abweichende Vereinbarungen bedürfen stets der Schriftform.
§ 1 Beförderungsvertrag
A. Personenbeförderung
1. Reisende und ihr Gepäck sowie Haustiere werden nur befördert, wenn zuvor ein Beförderungsvertrag abgeschlossen wurde. Der Beförderungsvertrag kommt ausschließlich zu unseren Bedingungen schon durch die Inanspruchnahme der Leistung, spätestens durch Zahlung des tariflichen Entgelts und Aushändigung der Fahrkarte bzw. der Freifahrbescheinigung zustande. Reisende müssen vor Abschluss des Beförderungsvertrages, ohne dass es hierzu einer besonderen Aufforderung bedarf, mitteilen, wenn ihr Gepäck Waren enthält, die dem Verbot des § 8 dieser ABB unterliegen. Die Reederei verpflichten sich nur zur Beförderung des Reisenden und seines Gepäcks, sofern diese mit Schiffen der Reederei befördert werden können. Der Beförderungsvertrag schließt keinen Anspruch auf eine Sitzgelegenheit mit ein. Schwerbehinderten und Körperbehinderten sind gegen Vorlage ihres Ausweises Sitzplätze unter Deck freizumachen. Entsprechendes gilt auf Ersuchen des Bordpersonals für gebrechliche oder anderweitig hilfsbedürftige Personen.
2. Von der Beförderung sind ausgeschlossen:
a) Personen, die übermäßig unter dem Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel stehen oder solche, die Sitte und Anstand erheblich verletzen oder eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung darstellen, sowie Personen, die diese Bestimmungen nicht beachten;
c) Personen, die sich den Anordnungen der Reederei oder der Schiffsleitung widersetzen;
d) Haustiere, wenn andere Reisende belästigt werden oder wenn Sie im Zielhafen nicht an Land gebracht werden dürfen;
e) dem Transportverbot gem. § 8 der ABB unterliegende sowie andere gefährliche und ungeeignete Gegenstände.
Welche Gegenstände, die nicht dem Transportverbot unterliegen, von der Beförderung auszuschließen sind, entscheidet die Schiffsleitung oder jeder sonst von der Reederei dazu befugte Person nach sachgerechtem Ermessen
und unter Berücksichtigung der Schiffssicherheit. Werden derartige Gegenstände erst während der Reise entdeckt, kann die Schiffsleitung oder jeder sonst von der Reederei dazu Befugte sie in Verwahrung nehmen und bei sich nächst bietender Gelegenheit an Land geben.
3. Reisende sind bis zum Antritt der Reise jederzeit zum Rücktritt berechtigt. Sie erhalten das Beförderungsentgelt vollständig erstattet, wenn sie den Rücktritt vor Beginn der Reise (Betreten des Schiffes) erklärt haben.
B. Frachtbeförderung
1. Frachtgut wird nur befördert, wenn zuvor ein Frachtvertrag abgeschlossen wurde. Der Frachtvertrag kommt ausschließlich zu unseren Bedingungen schon durch die Inanspruchnahme der Leistung, spätestens durch Zahlung des tariflichen Entgelts und Aushändigung der Frachtpapiere zustande. Die Reederei verpflichten sich nur zur Beförderung von Fracht und Fahrzeugen, sofern diese mit Schiffen der Reederei befördert werden können. Weitere Leistungen sind nur eingeschlossen, wenn dies nach Maßgabe des Tarifs besonders vereinbart wird.
2. Von der Beförderung ausgeschlossen sind dem Transportverbot gem. § 8 der ABB unterliegende sowie andere gefährliche und ungeeignete Frachtgüter. Frachtteilnehmer müssen vor Abschluss des Beförderungsvertrages, ohne dass es hierzu einer besonderen Aufforderung bedarf, mitteilen, wenn die Ladung Waren enthält, die dem Verbot des § 8 dieser ABB unterliegen. Welche Frachtgüter, die nicht dem Transportverbot unterliegen, von der Beförderung auszuschließen sind, entscheidet die Schiffsleitung oder jeder sonst von der Reederei dazu befugte Person nach sachgerechtem Ermessen und unter Berücksichtigung der Schiffssicherheit. Werden derartige Gegenstände erst während der Reise entdeckt,
kann die Schiffsleitung oder jeder sonst von der Reederei dazu Befugte sie in Verwahrung nehmen und bei sich nächst bietender Gelegenheit an Land geben.
3. Frachtteilnehmer verpflichten sich, für die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Zoll- und Gefahrgutvorschriften, selbst Sorge zu tragen. Sie haften der Reederei gegenüber für alle aus der Nichtbeachtung dieser Vorschrift entstehenden Schäden.
4. Frachtteilnehmer sind bis zum Antritt der Reise jederzeit zum Rücktritt berechtigt. Sie erhalten das Beförderungsentgelt
bis zur Aufgabe vollständig, nach der Aufgabe in Höhe von 50 % erstattet, wenn sie den Rücktritt vor Verladen des
Frachtgutes auf das Schiff erklärt haben. In allen anderen Fällen wird das Frachtgeld abzüglich 10 %, mindestens
jedoch 2,- EUR Bearbeitungsgebühr nur dann zurückerstattet, wenn der Vertragspartner ohne Verschulden (höhere
Gewalt) an der Durchführung der Reise gehindert ist oder ohne eigenes Verschulden ein falsches Beförderungspapier
gelöst hat.
Der Rückerstattungsanspruch muss schriftlich binnen 14 Tagen nach Lösen der Beförderungspapiere bei der Reederei unter nachprüfbarer Darlegung des Rückerstattungsverlangens gemeldet werden.
§ 2 Ordnungsgewalt
Den Anweisungen des Kapitäns, des Schiffspersonals und der sonstigen an Land eingesetzten Bediensteten der Reederei ist im Interesse der Sicherheit unbedingt und unverzüglich Folge zu leisten. Dies gilt besonders in Notfällen.
§ 3 Schiffssicherheit
Die Reederei verpflichtet sich, die Reise mit einem den geltenden Sicherheitsvorschriften entsprechenden Schiff durchzuführen. Reisende und Frachtteilnehmer sind verpflichtet, sich an die Allgemeinen Beförderungsbedingungen zu halten und allen die Sicherheit und Ordnung an Bord betreffenden Anordnungen der Schiffsleitung oder eines sonstigen von der Reederei Bevollmächtigten Folge zu leisten. Die Reederei darf Reisende, Gepäckstücke und Frachtgüter, die gegen die Vorschriften verstoßen, von der Beförderung ohne weiteres ausschließen. Es besteht in diesem Falle kein Rückerstattungsanspruch.
§ 4 Fahrplan
Der Fahrplan ist unter Voraussetzung normaler Witterungs- und Wasserverhältnisse aufgestellt, so dass eine Gewähr für die Einhaltung der Ankunfts- und Abfahrtszeiten nicht übernommen werden kann. Sofern es Witterung, Wasserverhältnisse, behördliche Weisungen oder Gründe der Schiffssicherheit erforderlich machen, können die vorgesehenen Fahrzeiten geändert werden. Zu solchen Änderungen ist auch der Kapitän berechtigt. Sofern es die in Satz 2 genannten Gründe erfordern, darf der Kapitän die Anzahl der an Bord zunehmenden Fahrgäste und/ oder die Art und Menge der an Bord zunehmenden Ladung beschränken. Für dadurch etwa entstehende Schäden übernehmen die Gesellschaften keine Verantwortung. Die Reederei behält sich auch ausdrücklich Änderungen des Fahrplans, Fahrtausfall, Wechsel der Schiffe und alle Dispositionen vor, die mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse im Nordseefährverkehr erforderlich sind. Die Reederei ist nicht verpflichtet, die Reise mit einem bestimmten Schiff durchzuführen. Sie kann jedes eigene oder gecharterte Schiff verwenden, sie ist ferner bis zum Antritt der Reise befugt, das vorgesehene Schiff durch ein gleichwertiges Schiff zu ersetzen.
Besucher sind für das rechtzeitige Verlassen des Schiffes nach Ankunft oder Anweisung des Personals selbst verantwortlich.
§ 5 Beförderungsentgelte
1. Die Fahrkarten und Frachtpapiere sind bei den Fahrkartenausgaben der Reederei in den Abfahrtshäfen zu lösen. Jeder Fahrgast muss bei Antritt der Fahrt mit einem gültigen Fahrausweis versehen sein. Er hat den amtlichen Nachweis über eine gewährte tarifliche Fahrpreisermäßigung ständig bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen; der Nachweis
ist Bestandteil der ermäßigten Fahrkarte. Fahrgäste, die aus irgendeinem Grund keinen Fahrausweis mehr erhalten
konnten, haben sich sofort beim Fahrkartenprüfer zu melden. Ein Fahrausweis ist nur mit einem Datum versehen gültig und nicht übertragbar. Die Tageskarte gilt nur am Tag des ausgedruckten Tagesdatums (Ausgabestempel). Für Fahrkarten gilt der erste Geltungstag für die Berechnung der Geltungsdauer als voller Tag. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, seinen Fahrausweis auf Verlangen dem Fahrkartenprüfer vorzuzeigen und auf Verlangen abzugeben. Die Fahrscheine und Kontrollabschnitte dürfen nur von den Fahrkartenprüfern abgetrennt bzw. gelocht werden. Für verlorengegangene Fahrkarten wird kein Ersatz geleistet. Fahrausweise, deren Inhalt unbefugt geändert worden ist, werden als ungültig ersatzlos eingezogen. Nach ersatzloser Einziehung des ungültigen Fahrausweises wird das tarifliche Entgelt vom Fahrgast erhoben. Kinder bis zum vollendeten vierten Lebensjahr in Begleitung Erwachsener werden kostenlos befördert, wenn für Sie kein Sitzplatz beansprucht wird.
2. Wird ein Fahrgast ohne gültigen Fahrausweis angetroffen, erhebt die Reederei unverzüglich den Fahrpreis zuzüglich des jeweils gültigen Aufgeldes, zur Zeit EUR 30,70 (entsprechend VO Allgemeine Beförderungsbestimmungen BGBl I vom 13.05.1981 Seite 428). Die Reederei verzichtet damit nicht auf weitergehende Ansprüche.
Beförderungserschleichung wird den Strafverfolgungsbehörden angezeigt.
3. Ein Rückerstattungsanspruch gem. § 1 A Ziff. 5 dieser ABB muss schriftlich binnen 14 Tagen bei der Reederei unter nachprüfbarer Darlegung des Rückerstattungsverlangens und Vorlage der nicht entwerteten Fahrausweise angemeldet werden. Für verlorengegangene Fahrausweise wird keine Rückerstattung gewährt. Ebenso erfolgt keine Erstattung für Reisen mit Verkehrsmitteln Dritter.
4. Sind Fahrpreise unrichtig erhoben worden, ist der Unterschiedsbetrag nachzuzahlen oder zu erstatten. Der Anspruch auf Nachzahlung oder Erstattung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten nach Ablauf der Geltungsdauer der Fahrkarte geltend gemacht wird.
5. Der jeweils gültige Beförderungstarif für die Beförderung von Personen, Reisegepäck, lebenden Tieren und Gütern der Schifffahrt (Nr. 10139 des Tarifverzeichnisses) wird in den Dienstgebäuden und Verkehrsmitteln durch Aushang zur Einsicht bereitgehalten. Abweichungen von diesen Tarifen, die nicht jedermann zugutekommen, sind nicht erlaubt. Auf gewährte tarifliche Ermäßigungen, z. B. Kinderermäßigung, gibt es keine weiteren Ermäßigungen. Die Tarife haben keine Gültigkeit für Sonderfahrten. Die Beförderungsentgelte für Sonderfahrten werden im Einzelfall besonders vereinbart. Die Beförderungsentgelte zuzüglich der am Tage der Dienstleistung geltenden spezifischen Steuern und öffentlichen Abgaben sind, soweit sie nicht schon in den Tarifen enthalten sind, in jedem Fall in bar im voraus zu zahlen, es sei denn, dass eine andere Regelung ausdrücklich vorher schriftlich vereinbart wurde. Die Reederei ist berechtigt, Sicherheitsleistungen zu fordern, wenn es die Art oder die Größe des Transportes geboten erscheinen lassen.
6. Begleiter von Schwerbehinderten, auf deren Ausweis die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung bescheinigt ist, haben freie Fahrt.
§ 6 Transportversicherung
Die Reederei schließt keine Transportversicherungen ab. Das ist Sache des Kunden.
§ 7 Allgemeine Vorschriften für die Beförderung
A.1. Als Handgepäck dürfen nur Aktentaschen, Handtaschen, Reisebeutel und ähnliche Behälter, kleine Musikinstrumente sowie andere leicht tragbare Gegenstände, die nicht sperrig sind und ohne Belästigung Mitreisender auf einmal getragen werden können, mitgeführt werden. In Zweifelsfällen entscheidet der Kapitän oder ein von ihm Beauftragter. Den Anordnungen der Bediensteten über die Lagerung des Handgepäcks ist Folge zu leisten. Gepäck irgendwelcher Art darf nicht auf den Sitzgelegenheiten abgestellt werden. Der Fahrgast haftet in vollem Umfang für hierdurch entstehende Schäden.
2. Kleintiere (Hund, Katzen usw.) dürfen nur mitgenommen werden, wenn sie nicht gefährlich oder störend sind. Sie dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden. Kleintiere werden nur unter Aufsicht (in Begleitung) einer hierzu geeigneten Person, für die das tarifmäßige Fahrgeld zu zahlen ist, befördert und wenn sie im Zielhafen mit an Land genommen werden dürfen. Stellt der Absender den Begleiter nicht, so haftet er für alle daraus entstehenden Folgen. Die Beförderung kann in diesem Falle verweigert werden. Sofern die Tiere nicht im Käfig o.ä. Verpackungen transportiert werden sind sie so anzuleinen, dass sie keinen Schaden erleiden und anderen Tieren oder Gütern keinen Schaden zufügen können. Etwaige Verunreinigungen sind von den Tierhaltern, der Aufsicht oder Begleitung selbst oder auf ihre Kosten zu beseitigen. Wenn sie Mitreisende gefährden können, müssen sie einen Maulkorb tragen.
C. Güterbeförderung
1. Güterbeförderung allgemein:
Die Auflieferer (Befrachter) sind verpflichtet, alle einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften zu beachten und die Reederei hierfür schadlos zu halten. Bahnlagernd können keine Güter angenommen werden. Eine Aufrechnung der Frachtkosten mit sonstigen Forderungen ist nur statthaft, wenn die Gegenforderung von uns anerkannt wurde oder rechtskräftig festgestellt ist.
Die Sendungen sind durch die Auflieferer in eigenen für die Schiffsbeförderung zugelassenen Behältern anzuliefern oder auf bzw. in die reedereieigenen Güterpaletten oder Container zu verladen. Für unhandliche Güter und Ladungen, deren Beförderung oder Behandlung besonderen Aufwand erfordert, wie z. B. Gabelstapler oder Kranhilfe, werden Gebühren berechnet, deren Höhe sich nach dem erforderlichen Aufwand richtet.
Um eine zügige und reibungslose Zustellung auf der Insel zu gewährleisten, ist nachstehendes unbedingt zu beachten:
a) Verwendung dürfen nur die bei der Reederei erhältlichen Lokalfrachtbriefe in doppelter Ausfertigung finden.
b) Die genaue Anschrift des Absenders, Empfängers und die Lieferanschrift (falls abweichend vom Empfänger) ist anzugeben.
c) Inhalt, Stückzahl und Bruttogewicht der Sendung ist anzugeben.
d) Bei allen Sendungen ist die Frankaturvorschrift “unfrei / frei Haus” anzugeben. Eine fehlende Frankaturvorschrift bedeutet “unfrei”. Nachnahmesendungen werden nicht angenommen.
e) Die Reederei behält sich vor, Güter nur gegen Vorausentrichtung der Frachtkosten zu befördern.
f) Alle Sendungen sind in einer für die Schiffsbeförderung ausreichenden Verpackung anzuliefern. Die Entscheidung darüber, ob die Verpackung ausreichend ist, liegt bei der Reederei. Trotz einer Entscheidung der Reederei über das Ausreichen der Verpackung verbleibt das Risiko einer unzureichenden oder mangelhaften Verpackung bei dem Absender bzw. dem Empfänger.
g) Alle Sendungen müssen spätestens 60 Minuten vor Abfahrt des Schiffes angeliefert sein, wenn eine Beförderung mit dem planmäßigen Frachtschiff, am gleichen Tag, erfolgen soll. Sendungen die außerhalb der Annahmezeiten angebracht werden, können nicht angenommen werden.
h) Bei gleichzeitiger Anlieferung von Sendungen an mehrere Empfänger sind die Güter getrennt und geordnet nach Empfänger aufzugeben. Die Reederei kann von Auflieferern, die mehrere Empfänger beliefern, verlangen, dass die Ware für die einzelnen Empfänger in größeren Verladeeinheiten, z. B. Rollbehälter, Europaletten, Gitterboxpaletten oder sonst zusammengefasst angeliefert wird.
i) —
j) —
k) Verlust oder Beschädigungen unmittelbar und mittelbar, die durch Nichteinhaltung dieser Beförderungsbestimmungen entstehen, werden nicht erstattet, es sei denn, dass sie auf ein Fehlverhalten von Personen zurückzuführen sind, für die die Reederei gemäß § 11 dieser ABB einzustehen hat. Der Haftungsumfang richtet sich ebenfalls nach § 11 dieser ABB.
l) —
m) Einzelsendungen und lose Stückgüter sind vom Auflieferer nach Anweisung des Frachtmeisters in den von der Reederei gegen Gebühr gestellten Sammelbehälter unterzubringen.
n) Besteht der Auflieferer auf Beförderung, obwohl er seine Güter nicht in für den Fracht-(Roll-on-/Roll-off) Verkehr geeigneten Behältern od. Paletten verladen, nicht in einer für den Schiffsverkehr ausreichenden Verpackung angeliefert oder sonst wie diese Beförderungsbestimmungen nicht eingehalten hat, werden die Güter, was immer es sein mag, auf Kosten und Risiko des Auflieferers von der oben genannten Reederei gegen unterschriebenen Revers verladen und befördert. Soweit vorhanden, werden für diese Güter Behälter od. Paletten gegen tarifgemäße Gebühr gestellt. Die Mietgebühr ist dann in gleicher Weise zu erheben, wie bei einer ordentlichen Anmietung von reedereieigenen Behältern oder Paletten. Die Mindestberechnung eines Anhängers ist 1500 kg, die eines Behälters oder
Handwagens 150 kg. Der Beförderer haftet für direkte oder mittelbare Schäden, die bei einer solchen Beförderung entstehen im Rahmen der Haftung gemäß § 11 dieser ABB.
o) Alle Sendungen sind vom Absender getrennt nach Empfänger mit ausgefülltem Frachtbrief zu übergeben. Jedes Stück einer Sendung muss mit einer deutlichen Anschrift versehen sein. Sammelsendungen mit Sammelfrachtschein sind für jeden Empfänger / Absender getrennt nach Einzelgewicht abzurechnen und mit einem Frachtbrief je Empfänger / Absender zu versehen. Die Frachtbriefe müssen Angaben über das Bruttogewicht und bei Fahrzeugen auch die Länge jeder Sendung enthalten. Bei zu niedriger Gewichts- oder Längenangabe durch den Absender wird ein Zuschlag von 100 % auf den Gewichts- bzw. Längenunterschied berechnet.
p) Gefährliche Güter im Sinne der Verordnung über gefährliche Seefrachtgüter sind sofort nach Ankunft des Schiffes abzuholen.
q) An Sonn- und Feiertagen erfolgt keine Frachtbeförderung.
r) Baumaterial wird nur montags bis donnerstags zur Beförderung angenommen, donnerstags nur, wenn die Beförderung noch am selben Tag möglich ist.
2. Besondere Bestimmungen, Beförderungsausschlüsse:
Von der Beförderung sind ausgeschlossen:
a) Sendungen, die nicht nach Empfängern sortiert aufgegeben werden.
b) Gegenstände, deren Beförderung nach gesetzlicher Vorschrift, oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verboten oder sonst gem. § 8 dieser ABB ausgeschlossen ist.
c) Gegenstände, die sich wegen ihres Umfanges, ihres Gewichtes oder ihrer Materialbeschaffenheit nach dem Ermessen der Reederei zur Beförderung auf den vorhandenen Fahrzeugen od. Schiffen nicht eignen.
d) Kalk, Zement, Kunstdünger, Ziegelmehl und Sägemehl, jeweils in loser Schüttung.
3. Beförderung nach besonderer Vereinbarung:
Größere Frachtgüter sind mindestens 48 Stunden vor der Anlieferung in Harlesiel, größere Leergutsendungen mindestens 48 Stunden vor Anlieferung am Hafen Wangerooge anzumelden.
Nur nach vorheriger Vereinbarung werden befördert:
a) Güter von außergewöhnlichen Abmessungen und Sendungen größeren Umfanges (ab 1.500 kg).
b) Sperrige Güter, die nicht auf den Roll-on/Roll-off-Fahrzeugen bzw. in die reedereieigenen Güterpaletten oder Container verladen werden können.
c) Gefährliche Güter oder Güter, von denen aufgrund ihres Aussehens, ihres Geruchs oder aufgrund anderer Eigenschaften eine Belästigung für Personal, Fahrgäste oder andere Güter ausgeht.
d) Fahrzeuge
Über die Eigenschaften der vorgenannten Gütergruppen entscheidet der Kapitän oder dessen Beauftragter oder ein Beauftragter der Reederei abschließend und endgültig.
4. Beförderung lebender Tiere:
Lebende Tiere werden nur unter Aufsicht (in Begleitung) einer hierzu geeigneten Person, befördert. Kleinvieh wird nur in Käfigen oder in Fahrzeugen befördert und wird auf den Frachtschiffen nur so angenommen, dass innerhalb der normalen Arbeitszeit eine Auslieferung an den Empfänger möglich ist. Pferde und Großvieh werden nur nach vorheriger Vereinbarung befördert. Die Beförderung kranker und gebrechlicher Tiere kann abgelehnt werden. Der Absender hat die viehseuchenpolizeilichen Vorschriften zu erfüllen. Die Tiere sind zu beaufsichtigen, und zwar durch den Absender oder auf dessen Veranlassung durch den Empfänger. Helfen Angestellte der Reederei bei der Ver- und Entladung, so handeln diese nicht in Erfüllung der ihnen von der Reederei übertragenen Aufgaben, sondern als Beauftragte des Absenders bzw. Empfängers.
5. Beförderung von Fahrzeugen:
Gemäß Anordnung des Landkreises Friesland besteht auf der Insel Wangerooge ein Kraftfahrzeug-Verkehrsverbot.
Fahrzeuge aller Art werden nur befördert, wenn eine verkehrsrechtlich oder sonst erforderliche amtliche Zulassung der Fahrzeuge zur Benutzung auf der Insel Wangerooge nachgewiesen wird. Fahrzeuge werden nur zur Beförderung angenommen, wenn ein dafür geeignetes Schiff zur Verfügung steht. Anspruch auf Beförderung mit einer bestimmten Fährfahrt besteht nicht.
Fahrzeuge sind vom Absender auf eigenes Risiko selbst zu verladen. Fahrzeugen ist ein Begleiter beizugeben. Stellt der Absender den Begleiter nicht, so haftet er für alle Folgen dieser Unterlassung. Die Beförderung kann verweigert werden.
Helfen Angestellte der Reederei bei der Ver- und Entladung, so handeln diese nicht in Erfüllung der ihnen von der Reederei übertragenen Aufgaben, sondern als Beauftragte des Absenders bzw. Empfängers.
Fahrzeuge müssen mindestens 30 Minuten vor der fahrplanmäßigen Abfahrtzeit des Schiffes an der Schiffsanlegestelle eingetroffen sein. Später eintreffende Fahrzeuge haben kein Anrecht mehr auf die Beförderung mit diesem Schiff.
Die Fahrzeuge müssen vom Fahrer über die Fährrampe vom Land auf das Schiff und vom Schiff an Land gefahren werden.
Fahrzeuge sind vom Fahrer (Absender) auf dem Schiff so unterzubringen und zu befestigen, dass sie keinen Schaden erleiden und an anderen mitverladenen Fahrzeugen, Tieren oder Gütern keinen Schaden anrichten können.
Der Fahrer hat für die ordnungsgemäße Aufstellung und Sicherheit des Fahrzeuges an Bord zu sorgen. Anordnungen des Schiffspersonals sind zu befolgen.
Bedient der Fahrer sich bei der Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben eines Angestellten der Reederei, so haftet er für diese Person, die dabei als Erfüllungsgehilfe des Fahrers bzw. des Eigentümers gilt, d. h. für das unfallfreie Manövrieren des Fahrzeuges an Bord ist der Fahrer selbst und nicht der Einweiser verantwortlich.
Mieter von Fahrzeugen jeglicher Art haben der Reederei gegenüber die Stellung eines Fahrzeughalters.
Nach dem Aufstellen des Kraftfahrzeuges ist sofort die Zündung abzustellen und der Zündschlüssel abzuziehen, die Bremsen sind anzuziehen und der 1. Gang einzulegen.
Solange sich das Fahrzeug auf dem Schiff befindet, darf Brennstoff weder entnommen noch eingefüllt werden.
Ausbesserungen oder sonstige Arbeiten am Fahrzeug sind auf dem Schiff nicht gestattet. Die Fahrzeuge müssen betriebssicher sein. Brennstoffleitungen und Brennstoffbehälter müssen dicht und gut verschlossen sein.
Brennstoffbehälter dürfen nur soweit gefüllt sein, dass bei etwaigen Temperaturschwankungen oder Bewegungen des Schiffes während der Überfahrt kein Brennstoff auslaufen kann.
Sollen Fahrzeuge auf Wunsch des Absenders mit Schiffen ohne Laderampe befördert werden, erfolgt die Ver- und Entladung auf eigenes Risiko des Absenders. Die Haftung der Reederei beschränkt sich in diesem Fall auf die gesetzliche Haftung für einen Angestellten der Reederei.
§ 8 Transportverbot
Einem generellen Transportverbot unterliegen geladene Waffen, Munition, feuergefährliche Seefrachtgüter, explosive, ätzende oder nach der Gefahrengutverordnung See (GGVSee) nicht zugelassene Artikel sowie Gegenstände, deren Besitz strafbar ist. Die Abfertigungsbeamten und die Kontrolleure sind berechtigt, sich von dem Inhalt der mitgenommenen Gepäck- und Frachtstücke, möglichst in Gegenwart des Inhabers oder Frachtführers, zu überzeugen, wenn Anzeichen vorhanden sind, die eine Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmungen vermuten lassen. Für alle aus Zuwiderhandlung entstehende Folgen und Nachteile haften die Gesellschaften nicht. Reisende und Frachtteilnehmer verpflichten sich, für die Einhaltung aller Bestimmungen Sorge zu tragen und insbesondere alle erforderlichen Dokumente mit sich zu führen. Bei Zuwiderhandlung wird die Reederei Anzeige erstatten, sofern Straf- oder Bußgeldtatbestände erfüllt sind.
§ 9 Verhalten der Fahrgäste
1. Fahrgäste haben sich bei der Benutzung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Schiffes, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen gebieten. Den Fahrgästen ist es untersagt, die Schiffe mutwillig zu verunreinigen, missbräuchlich Sicherheitseinrichtungen zu betätigen oder zu beschädigen, die Benutzbarkeit der Betriebseinrichtungen, der Durchgänge und der Ein- und Ausstiege durch sperrige Gegenstände zu beeinträchtigen, die Schiffe vorzeitig, insbesondere während des An- und Ablegens zu verlassen, ein als besetzt bezeichnetes Fahrzeug zu betreten, Gegenstände von den Schiffen zu werfen und Türen zu öffnen, die eindeutig nur für den Zugang durch Bedienstete vorgesehen sind. Fahrgästen ist das Ablegen von Schuhen auf Sitzen od. Tischen untersagt, ebenso das Abstellen von Gepäck auf Sitzbänken und Tischen.
2. Bei mutwilligen Verunreinigungen von Fahrzeugen oder Betriebsanlagen wird ein pauschaliertes Reinigungsentgelt in Höhe von 30,- Euro erhoben, sofern der Fahrgast nicht einen geringeren Schaden nachweist. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden nachweisbaren Schadens bleibt vorbehalten.
3. Wer missbräuchlich die Sicherheitseinrichtungen betätigt, hat – unbeschadet einer Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren und der Geltendmachung weitergehender zivilrechtlicher Ansprüche – die Kosten für angelaufene Rettungseinsätze sowie den Ersatz oder die Wiederherstellung der ordnungsgemäßen Einsatzbereitschaft der Sicherheitseinrichtungen zu tragen. Ohne weiteren Schadensnachweis ist ein pauschalierter Schadensersatz von 30,- Euro zu zahlen, sofern der Fahrgast nicht einen geringeren Schaden nachweist.
4. Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebs oder für die Sicherheit der Mitreisenden darstellen oder den Anordnungen der Bediensteten der Reederei nicht folgen, können von der Beförderung ausgeschlossen werden. Sie haben keinen Anspruch auf Erstattung von Fahrpreis oder Gepäckfrachtentgelt. Personen mit ansteckenden Krankheiten, die die Gesundheit der Mitreisenden gefährden können, werden nur befördert, wenn die Gefährdung anderer ausgeschlossen ist.
5. Kinder bis zum vollendeten 4. Lebensjahr werden nur in Begleitung einer Aufsichtsperson befördert.
§ 11 Haftung
1. Die Reederei haftet für einen Schaden, der durch
a) Tod oder Körperverletzung eines Reisenden oder einer Begleitperson
b) Verlust oder Beschädigung von Fahrzeugen einschließlich deren Inhalt
c) Verlust oder Beschädigung von Gepäck, das der Reisende in seiner Obhut hat (Handgepäck)
d) Verlust oder Beschädigung von sonstigem Gepäck / Frachtgut während der Beförderung auf der Seestrecke, wenn das den Schaden verursachende Ereignis entweder auf einem Verschulden des Beförderers, seiner in Ausübung ihrer Verrichtung handelnden Bediensteten oder Beauftragten oder, sofern sich der Beförderer eines gecharterten Schiffes bedient, auf einem Verschulden des Vercharterers sowie der in Ausübung ihrer Verrichtung handelnden Bediensteten oder Beauftragten des Vercharterers beruht. Die Seestrecke beginnt für Reisende beim Verlassen des Anlegers, zu dem auch Rampen und Gangways gehören, und endet mit Verlassen des Schiffes.
2. Die Haftung der Reederei ist beschränkt gegenüber jedem Reisenden/Frachtteilnehmer und für jede Reise
a) in den Fällen des Absatzes 1. lit. a) auf einen Betrag von EUR 150.000,00
b) in den Fällen des Absatzes 1. lit. b) auf einen Betrag von EUR 10.000,00
c) in den Fällen des Absatzes 1. lit. c) auf einen Betrag von EUR 2.000,00
d) in den Fällen des Absatzes 1. lit. d) auf einen Betrag von EUR 3.000,00.
In den Fällen des Abs. 1 lit. b) haftet die Reederei nur unter Abzug eines Betrages von EUR 300,- und in Fällen des lit. 00
c) und d) haftet die Reederei nur unter Abzug eines Betrages von EUR 30,00.
Die Reederei haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von unter Absatz 1. lit. b), c) und d) genannten Gegenständen, wenn das dafür lt. Tarif zu zahlende Beförderungsentgelt, vor Antritt der Reise, nicht gezahlt wurde.
Die Reederei haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Geld, Schmuck oder sonstigen Wertsachen, die ihr nicht zur sicheren Aufbewahrung übergeben worden sind. Sind die Wertsachen zur sicheren Aufbewahrung hinterlegt worden, haftet die Reederei bis zu dem in Absatz 2. lit. d) bestimmten Betrag.
Die Beschränkung der Gesamthaftung der Reederei je Schadensereignis bleibt vorbehalten.
3. In allen übrigen Fällen haftet die Reederei
a) gegenüber einem Kaufmann, der den Beförderungsvertrag im Rahmen seines Handelsgewerbes abschließt nur, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Beförderers oder seiner gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten,
b) gegenüber anderen Reisenden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Beförderers oder seiner in Ausübung ihrer Verrichtung handelnden Bediensteten oder Beauftragten. Unter diese Bestimmung fallen Haftungstatbestände, bei denen nicht vom Gesetz erfasste Schäden wie der Verzugsschaden oder nicht vom Gesetz erfasste Gegenstände wie lebende Tiere entsprechend der normalen Haftungsbegrenzungsmöglichkeiten des AGBG behandelt werden.
4. Vertragliche Schadensersatzansprüche wegen Tod oder Körperverletzung eines Reisenden oder wegen Verlustes oder Beschädigung von Gepäck / Frachtgut verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt
a) bei Körperverletzung mit dem Tag der Ausschiffung des Reisenden
b) bei Tod während der Reise an dem Tag, an dem der Reisende hätte ausgeschifft werden sollen und bei Körperverletzung während der Reise, wenn diese den Tod des Reisenden nach der Ausschiffung zur Folge hat, mit dem Tag des Todes, vorausgesetzt, dass diese Frist einen Zeitraum von drei Jahren vom Tag der Ausschiffung an nicht überschreitet.
c) bei Verlust oder Beschädigung von Gepäck / Frachtgut mit dem Tag, an dem die Ausschiffung hätte erfolgen sollen.
5. Der Reisende / Frachtteilnehmer haftet dem Beförderer und seinen in Ausübung ihrer Verrichtung handelnden Bediensteten oder Beauftragten für alle schuldhaft zugefügten Schäden, insbesondere auch für durch Nichtbeachtung dieser Beförderungsbestimmungen verursachte Schäden.
Absender und Empfänger sowie Fahrgast haften der Reederei gegenüber für alle Schäden, die sie selbst oder ihre Beauftragten, z. B. durch unrichtige Angaben bei der Ausführung des Ladegeschäftes bzw. während der Passage der Reederei, dem Schiff oder anderen Gütern zufügen. Ebenso haften Absender und Reisende mit unverpackt lebenden Tieren für Schäden, die im Zusammenhang mit der Beförderung zugefügt werden.
Der Reisende oder Frachtteilnehmer muss äußerlich erkennbare Beschädigungen von Kabinengepäck oder von sonstigen Gütern bis zur Ausschiffung bzw. zur Rückgabe anzeigen.
6. Die Haftung der Reederei ist auf den Dienst ihrer eigenen Linien beschränkt.
§ 13 Änderungen der Beförderungsbedingungen
Eine Änderungen oder Ergänzungen der ABB bleibt der Reederei jederzeit vorbehalten. Änderungen oder Ergänzungen erlangen Wirksamkeit für die Beteiligten ab ihrer Veröffentlichung durch Aushang in den Geschäftsräumen und Verkaufsstellen der Reederei. Außerdem wird auf die jeweils gültige Fassung des Tarifs für den Personen- und Gepäckverkehr mit den Nordseeinseln (Nr. 688 des Tarifverzeichnisses) und den Beförderungstarif für die Beförderung von Personen, Reisegepäck, Leichen, lebenden Tieren und Gütern der Schifffahrt (Nr. 10139 des Tarifverzeichnisses) hingewiesen.
§ 14 Widersprechende Bestimmungen
Entgegenstehende Geschäftsbedingungen der Vertragspartnern werden von der Reederei nicht anerkannt. Es gelten ausschließlich die allgemeinen Beförderungsbedingungen der Reederei. Ein ausdrücklicher Widerspruch der Reederei ist nicht erforderlich.
§ 15 Gerichtsstand
Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen der Reederei und Kaufleuten, für die der Beförderungs- oder sonstige Vertrag mit der Reederei zum Betriebe des Handelsgewerbes gehört, ist je nach Streitwert vereinbart, das Amtsgericht Wittmund oder das Landgericht Aurich.
Erfüllungsort ist Carolinensiel.
Stand: 01. September 2019
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