ABB

Allgemeine Beförderungsbedingungen

Hier finden Sie die allgemeinen Beförderungsbedingungen (ABB) für den Frachtverkehr, Fährverkehr und Personenverkehr der  Reederei Hillern Warrings GmbH & Co. KG

Die nachfolgenden allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Personen-, Fähr- und Frachtverkehr (nachfolgend ABB) der Reederei Hillern Warrings GmbH & Co. KG, (nachfolgend Reederei) haben den Rechtscharakter allgemeiner Geschäftsbedingungen und damit Rechtskraft für die abgeschlossenen Verträge. Sie sind durch Aushang bekannt gemacht und werden auf Anforderung gegen Schutzgebühr übersandt. Sie gelten für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Reederei und der mit ihr oder in ihrem Auftrag handelnden Gesellschaften, ohne Unterschied, ob die Dienstleistung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgte. Mit der Inanspruchnahme von entgeltlichen oder unentgeltlichen Dienstleistungen der Reederei auf See und an Land erklärt sich der Benutzer mit den ABB einverstanden. Sie gelten ab Bekanntmachung durch Aushang gleichermaßen für entgeltliche wie unentgeltliche Dienstleistungen. Mit Abschluss von Verträgen werden die ABB Inhalt des Vertrages, es sei denn, die Vertragspartner hätten einverständlich deren Nichtanwendung oder die Nichtanwendung einzelner Bestimmungen ausdrücklich vereinbart.

Abweichende Vereinbarungen bedürfen stets der Schriftform.

Stand: 06. März 2025

 

 

§ 1 Beförderungsvertrag

A.   Personenbeförderung/Gepäck

  1. Fahrgäste und ihr Handgepäck sowie Haustiere werden nur befördert, wenn zuvor ein Beförderungsvertrag abgeschlossen wurde. Der Beförderungsvertrag kommt ausschließlich zu unseren Bedingungen schon durch die Inanspruchnahme der Leistung, spätestens durch Zahlung des tariflichen Entgelts und Aushändigung der Fahrkarte bzw. der Freifahrbescheinigung zustande. Fahrgäste müssen vor Abschluss des Beförderungsvertrages, ohne dass es hierzu einer besonderen Aufforderung bedarf, mitteilen, wenn ihr Handgepäck Waren enthält, die dem Verbot des § 8 dieser ABB unterliegen. Die Reederei verpflichtet sich nur zur Beförderung des Fahrgastes und seines Handgepäcks, sofern diese mit Schiffen der Reederei befördert werden können. Der Beförderungsvertrag schließt keinen Anspruch auf eine Sitzgelegenheit mit ein. Schwerbehinderten und Körperbehinderten sind gegen Vorlage ihres Ausweises Sitzplätze unter Deck freizumachen. Entsprechendes gilt auf Ersuchen des Bordpersonals für gebrechliche oder anderweitig hilfsbedürftige Personen.
  2. Neben Handgepäck werden auf der Fährverbindung zwischen Wilhelmshaven und Eckwarderhörne auch Fahrräder, Pedelecs und E-Bikes (nachfolgend Zweiräder genannt) transportiert. Hierfür ist ebenfalls ein Beförderungsvertrag abzuschließen. Der Beförderungsvertrag kommt ausschließlich zu unseren Bedingungen schon durch die Inanspruchnahme der Leistung, spätestens durch Zahlung des tariflichen Entgelts und Aushändigung der Fahrkarte bzw. der Freifahrbescheinigung zustande.
  3. Von der Beförderung sind ausgeschlossen:
    a) Personen, die übermäßig unter dem Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel stehen oder solche, die Sitte und Anstand erheblich verletzen oder eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung darstellen, sowie Personen, die diese Bestimmungen nicht beachten.
    b) Personen, die wegen einer ansteckenden Krankheit, Gebrechen oder aus anderen Gründen reiseunfähig sind.
    c) Personen, die sich den Anordnungen der Reederei oder der Schiffsleitung widersetzen.
    d) Haustiere, wenn andere Fahrgäste belästigt werden.
    e) dem Transportverbot gem. § 8 der ABB unterliegende sowie andere gefährliche und ungeeignete Gegenstände.
    Welche Gegenstände, die nicht dem Transportverbot unterliegen, von der Beförderung auszuschließen sind, entscheidet die Schiffsleitung oder jede sonst von der Reederei dazu befugte Person nach sachgerechtem Ermessen
    und unter Berücksichtigung der Schiffssicherheit. Werden derartige Gegenstände erst während der Reise entdeckt, kann die Schiffsleitung oder jeder sonst von der Reederei dazu Befugte sie in Verwahrung nehmen und bei sich nächst bietender Gelegenheit an Land geben.
  4. Fahrgäste sind bis zum Antritt der Reise jederzeit zum Rücktritt berechtigt. Sie erhalten das Beförderungsentgelt vollständig erstattet, wenn sie den Rücktritt vor Beginn der Reise (Betreten des Schiffes) erklärt haben.
    B.   Frachtbeförderung
  1. Frachtgut wird nur befördert, wenn zuvor ein Frachtvertrag abgeschlossen wurde. Der Frachtvertrag kommt ausschließlich zu unseren Bedingungen schon durch die Inanspruchnahme der Leistung, spätestens durch Zahlung des tariflichen Entgelts und Aushändigung der Frachtpapiere zustande. Die Reederei verpflichtet sich nur zur Beförderung von Fracht und Fahrzeugen, sofern diese mit Schiffen der Reederei befördert werden können. Weitere Leistungen sind nur eingeschlossen, wenn dies nach Maßgabe des Tarifs besonders vereinbart wird.
  2. Von der Beförderung ausgeschlossen sind dem Transportverbot gem. § 8 der ABB unterliegende sowie andere gefährliche und ungeeignete Frachtgüter. Frachtteilnehmer müssen vor Abschluss des Beförderungsvertrages, ohne dass es hierzu einer besonderen Aufforderung bedarf, mitteilen, wenn die Ladung Waren enthält, die dem Verbot des § 8 dieser ABB unterliegen. Welche Frachtgüter, die nicht dem Transportverbot unterliegen, von der Beförderung auszuschließen sind, entscheidet die Schiffsleitung oder jede sonst von der Reederei dazu befugte Person nach sachgerechtem Ermessen und unter Berücksichtigung der Schiffssicherheit. Werden derartige Gegenstände erst während der Fahrt entdeckt,
    kann die Schiffsleitung oder jeder sonst von der Reederei dazu Befugte sie in Verwahrung nehmen und bei sich nächst bietender Gelegenheit an Land geben.
  3. Frachtteilnehmer verpflichten sich, für die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Zoll- und Gefahrgutvorschriften, selbst Sorge zu tragen. Sie haften der Reederei gegenüber für alle aus der Nichtbeachtung dieser Vorschrift entstehenden Schäden.
  4. Frachtteilnehmer sind bis zur Beförderung der Fracht jederzeit zum Rücktritt berechtigt. Sie erhalten das Beförderungsentgelt bis zur Aufgabe vollständig, nach der Aufgabe in Höhe von 50 % erstattet, wenn sie den Rücktritt vor Verladen des Frachtgutes auf das Schiff erklärt haben. In allen anderen Fällen wird das Frachtgeld abzüglich 10 %, mindestens jedoch 2,- EUR Bearbeitungsgebühr nur dann zurückerstattet, wenn der Vertragspartner ohne Verschulden (höhere Gewalt) an der Durchführung der Frachtbeförderung gehindert ist oder ohne eigenes Verschulden ein falsches Beförderungspapier gelöst hat. Der Rückerstattungsanspruch muss schriftlich binnen 14 Tagen nach Lösen der Beförderungspapiere bei der Reederei unter nachprüfbarer Darlegung des Rückerstattungsverlangens gemeldet werden.
  5. Die Frachtteilnehmer sind für die ordnungsgemäße Verpackung und Kennzeichnung der Fracht verantwortlich. Die Reederei haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Verpackung oder Kennzeichnung der Fracht entstehen.
§ 2 Ordnungsgewalt

Den Anweisungen des Kapitäns, des Schiffspersonals und der sonstigen an Land eingesetzten Bediensteten der Reederei ist im Interesse der Sicherheit unbedingt und unverzüglich Folge zu leisten. Dies gilt besonders in Notfällen.

§ 3 Schiffssicherheit

Die Reederei verpflichtet sich, die Personenbeförderung, Frachtbeförderung und Beförderung der Zweiräder mit einem den geltenden Sicherheitsvorschriften entsprechenden Schiff durchzuführen. Fahrgäste und Frachtteilnehmer sind verpflichtet, sich an die Allgemeinen Beförderungsbedingungen zu halten und allen die Sicherheit und Ordnung an Bord betreffenden Anordnungen der Schiffsleitung oder eines sonstigen von der Reederei Bevollmächtigten Folge zu leisten. Die Reederei darf Fahrgäste, Gepäckstücke und Frachtgüter, die gegen die Vorschriften verstoßen, von der Beförderung ohne weiteres ausschließen. Es besteht in diesem Falle kein Rückerstattungsanspruch.

§ 4 Fahrplan

Der Fahrplan ist unter Voraussetzung normaler Witterungs- und Wasserverhältnisse aufgestellt, so dass eine Gewähr für die Einhaltung der Ankunfts- und Abfahrtszeiten nicht übernommen werden kann. Sofern es Witterung, Wasserverhältnisse, behördliche Weisungen oder Gründe der Schiffssicherheit erforderlich machen, können die vorgesehenen Fahrzeiten geändert werden. Zu solchen Änderungen ist auch der Kapitän berechtigt. Sofern es die in Satz 2 genannten Gründe erfordern, darf der Kapitän die Anzahl der an Bord zu nehmenden Fahrgäste und/ oder die Art und Menge der an Bord zu nehmenden Ladung beschränken. Für dadurch etwa entstehende Schäden übernimmt die Reederei keine Verantwortung. Die Reederei behält sich auch ausdrücklich Änderungen des Fahrplans, Fahrtausfall, Wechsel der Schiffe und alle Dispositionen vor, die mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse im Nordseeschiffsverkehr erforderlich sind. Sollte bei einer Ausflugsfahrt die Fahrgastzahl 20 Fahrgäste unterschreiten, so ist die Reederei oder Kapitän berechtigt, die Fahrt ausfallen zu lassen. Die Reederei ist nicht verpflichtet, die Fahrt mit einem bestimmten Schiff durchzuführen. Sie kann jedes eigene oder gecharterte Schiff verwenden, sie ist ferner bis zum Antritt der Fahrt befugt, das vorgesehene Schiff durch ein gleichwertiges Schiff zu ersetzen. Die Fahrgäste sind für das rechtzeitige Verlassen des Schiffes nach Ankunft oder Anweisung des Personals selbst verantwortlich.

§ 5 Beförderungsentgelte
  1. Die Fahrkarten sind bei den Fahrkartenausgaben und Frachtpapiere bei der Frachtannahme der Reederei in den Abfahrtshäfen zu lösen. Jeder Fahrgast muss bei Antritt der Fahrt mit einem gültigen Fahrausweis versehen sein. Er hat den amtlichen Nachweis über eine gewährte tarifliche Fahrpreisermäßigung ständig bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen; der Nachweis ist Bestandteil der ermäßigten Fahrkarte. Fahrgäste, die aus irgendeinem Grund keinen Fahrausweis mehr erhalten konnten, haben sich sofort beim Fahrkartenprüfer zu melden. Ein Fahrausweis ist mit einem Datum versehen und nur für die bezahlte Fahrt gültig und nicht übertragbar. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, seinen Fahrausweis auf Verlangen dem Fahrkartenprüfer vorzuzeigen und auf Verlangen abzugeben. Die Fahrscheine und Kontrollabschnitte dürfen nur von den Fahrkartenprüfern abgetrennt bzw. gelocht werden. Für verlorengegangene Fahrkarten wird kein Ersatz geleistet. Fahrausweise, deren Inhalt unbefugt geändert worden ist, werden als ungültig ersatzlos eingezogen. Nach ersatzloser Einziehung des ungültigen Fahrausweises wird das tarifliche Entgelt vom Fahrgast erhoben. Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr in Begleitung Erwachsener werden kostenlos befördert, wenn für Sie kein Sitzplatz beansprucht wird.
  2. Wird ein Fahrgast ohne gültigen Fahrausweis angetroffen, erhebt die Reederei unverzüglich den Fahrpreis zuzüglich eines Aufgeldes in Höhe von EUR 60,00. Die Reederei verzichtet damit nicht auf weitergehende Ansprüche. Beförderungserschleichung wird den Strafverfolgungsbehörden angezeigt.
  3. Ein Rückerstattungsanspruch gem. § 1 A Ziff. 4 dieser ABB muss schriftlich binnen 14 Tagen bei der Reederei unter nachprüfbarer Darlegung des Rückerstattungsverlangens und Vorlage der nicht entwerteten Fahrausweise angemeldet werden. Für verlorengegangene Fahrausweise wird keine Rückerstattung gewährt. Ebenso erfolgt keine Erstattung für Fahrten mit Verkehrsmitteln Dritter.
  4. Sind Fahrpreise unrichtig erhoben worden, ist der Unterschiedsbetrag nachzuzahlen oder zu erstatten. Der Anspruch auf Nachzahlung oder Erstattung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten nach Ablauf der Geltungsdauer der Fahrkarte geltend gemacht wird.
  5. Der jeweils gültige Beförderungstarif für die Beförderung von Personen, Handgepäck, sowie Zweiräder, lebenden Tieren und für die Frachtbeförderung (jeweils gültiges Preisverzeichnis der Reederei) wird in der Frachtannahme, bzw. den Fahrkartenschaltern durch Aushang zur Einsicht bereitgehalten. Auf gewährte tarifliche Ermäßigungen, z. B. Kinderermäßigung, gibt es keine weiteren Ermäßigungen. Die Tarife haben keine Gültigkeit für Sonderfahrten/Charterfahrten, sowie nicht in den Preislisten aufgelistete Leistungen. Die Beförderungsentgelte für Sonderfahrten/Charterfahrten, sowie nicht in den Preislisten aufgelistete Leistungen werden im Einzelfall besonders vereinbart. Die Reederei ist darüber hinaus berechtigt Preise im Einzelfall gesondert zu vereinbaren. Die Beförderungsentgelte zuzüglich der am Tage der Dienstleistung geltenden spezifischen Steuern und öffentlichen Abgaben sind, soweit sie nicht schon in den Tarifen enthalten sind, in jedem Fall in bar im Voraus zu zahlen, es sei denn, dass eine andere Regelung ausdrücklich vorher schriftlich vereinbart wurde. Die Reederei ist berechtigt, Sicherheitsleistungen zu fordern, wenn es die Art oder die Größe des Transportes geboten erscheinen lassen.
  6. Begleiter von Schwerbehinderten, auf deren Ausweis die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung bescheinigt ist, haben freie Fahrt.
§ 6 Transportversicherung

Die Reederei schließt keine Transportversicherungen ab. Das ist Sache des Kunden.

§ 7 Allgemeine Vorschriften für die Beförderung
  1. Als Handgepäck dürfen nur Aktentaschen, Handtaschen, Reisebeutel und ähnliche Behälter, kleine Musikinstrumente sowie andere leicht tragbare Gegenstände, die nicht sperrig sind und ohne Belästigung Mitreisender auf einmal getragen werden können, mitgeführt werden. In Zweifelsfällen entscheidet der Kapitän oder ein von ihm Beauftragter. Den Anordnungen der Bediensteten über die Lagerung des Handgepäcks ist Folge zu leisten. Gepäck irgendwelcher Art darf nicht auf den Sitzgelegenheiten abgestellt werden. Der Fahrgast haftet in vollem Umfang für hierdurch entstehende Schäden.
  2. Kleintiere (Hund, Katzen usw.) dürfen nur mitgenommen werden, wenn sie nicht gefährlich oder störend sind. Sie dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden. Kleintiere werden nur unter Aufsicht (in Begleitung) einer hierzu geeigneten Person, für die das tarifmäßige Fahrgeld zu zahlen ist, befördert. Stellt der Absender den Begleiter nicht, so haftet er für alle daraus entstehenden Folgen. Die Beförderung kann in diesem Falle verweigert werden. Sofern die Tiere nicht im Käfig o.ä. Verpackungen transportiert werden, sind sie so anzuleinen, dass sie keinen Schaden erleiden und anderen Tieren oder Gütern keinen Schaden zufügen können. Etwaige Verunreinigungen sind von den Tierhaltern, der Aufsicht oder Begleitung selbst oder auf ihre Kosten zu beseitigen. Wenn sie Mitreisende gefährden können, müssen sie einen Maulkorb tragen.
  3. Auf der Fährverbindung zwischen Wilhelmshaven und Eckwarderhörne dürfen neben dem Handgepäck auch Zweiräder mitgenommen werden. Die Zweiräder müssen vom Besitzer über die Fährrampe/Gangway vom Land auf das Schiff und vom Schiff an Land verbracht werden. Diese sind vom Besitzer auf dem Schiff so unterzubringen und zu befestigen, dass sie keinen Schaden erleiden und an anderen mitverladenen Gegenständen keinen Schaden anrichten können. Der Besitzer hat für die ordnungsgemäße Aufstellung und Sicherheit des Zweirades an Bord zu sorgen. Anordnungen des Schiffspersonals sind zu befolgen. Bedient der Besitzer sich eines Angestellten der Reederei, so haftet er für diesen, der insoweit als Erfüllungsgehilfe des Besitzers gilt, d. h. für das Manövrieren des Zweirades an Bord ist der Besitzer selbst und nicht der Angestellte der Reederei verantwortlich. Mögliche Ansprüche von Dritten gegen die Reederei werden hierdurch nicht ausgeschlossen. Die Reederei kann aber den Besitzer im Innenverhältnis in Regress nehmen.
  4. Die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehende Sprache ist Deutsch.
  5. Frachtbeförderung allgemein: Die Auflieferer (Befrachter) sind verpflichtet, alle einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften zu beachten und die Reederei hierfür schadlos zu halten. Bahnlagernd können keine Güter angenommen werden. Eine Aufrechnung der Frachtkosten mit sonstigen Forderungen ist nur statthaft, wenn die Gegenforderung von uns anerkannt wurde oder rechtskräftig festgestellt ist. Die Sendungen sind durch die Auflieferer in eigenen für die Schiffsbeförderung zugelassenen Behältern anzuliefern oder auf bzw. in die reedereieigenen Güterpaletten oder Container zu verladen. Für unhandliche Güter und Ladungen, deren Beförderung oder Behandlung besonderen Aufwand erfordert, wie z. B. Gabelstapler oder Kranhilfe, werden unter Umständen Gebühren berechnet, deren Höhe sich nach dem erforderlichen Aufwand richtet. Um eine zügige und reibungslose Zustellung auf der Insel zu gewährleisten, ist nachstehendes unbedingt zu beachten:
    a) Verwendung dürfen nur die bei der Reederei erhältlichen Lokalfrachtbriefe finden.
    b) Die genaue Anschrift des Absenders, Empfängers und die Lieferanschrift (falls abweichend vom Empfänger), sowie der Rechnungsempfänger und Telefonnummer ist anzugeben.
    c) Inhalt, Stückzahl und Bruttogewicht der Sendung ist anzugeben.
    d) Bei allen Sendungen ist der Rechnungsempfänger anzugeben. Ein fehlender Rechnungsempfänger bedeutet “unfrei”. Nachnahmesendungen werden nicht angenommen.
    e) Die Reederei behält sich vor, Güter nur gegen Vorausentrichtung der Frachtkosten zu befördern.
    f) Alle Sendungen sind in einer für die Schiffsbeförderung ausreichenden Verpackung anzuliefern. Die Entscheidung darüber, ob die Verpackung ausreichend ist, liegt bei der Reederei. Trotz einer Entscheidung der Reederei über das Ausreichen der Verpackung verbleibt das Risiko einer unzureichenden oder mangelhaften Verpackung bei dem Absender bzw. dem Empfänger.
    g) Alle Sendungen müssen spätestens 30 Minuten vor planmäßigen Ladeende des Schiffes angeliefert sein, wenn eine Beförderung mit dem planmäßigen Frachtschiff, am gleichen Tag, erfolgen soll. Sendungen die außerhalb der Annahmezeiten angebracht werden, können nicht angenommen werden.
    h) Bei gleichzeitiger Anlieferung von Sendungen an mehrere Empfänger sind die Güter getrennt und geordnet nach Empfänger aufzugeben. Die Reederei kann von Auflieferern, die mehrere Empfänger beliefern, verlangen, dass die Ware für die einzelnen Empfänger in größeren Verladeeinheiten, z. B. Transportgestelle, Europaletten, Gitterboxpaletten oder sonst zusammengefasst angeliefert wird.
    i) Verlust oder Beschädigungen unmittelbar und mittelbar, die durch Nichteinhaltung dieser Beförderungsbestimmungen entstehen, werden nicht erstattet, es sei denn, dass sie auf ein Fehlverhalten von Personen zurückzuführen sind, für die die Reederei gemäß § 10 dieser ABB einzustehen hat. Der Haftungsumfang richtet sich ebenfalls nach § 10 dieser ABB.
    j) Einzelsendungen, lose Stückgüter und Schüttgüter sind vom Auflieferer nach Anweisung des Frachtmeisters in den von der Reederei gestellten Sammelbehältern/ Transportgestelle unterzubringen.
    k) Besteht der Auflieferer auf Beförderung, obwohl er seine Güter nicht in für den Frachtverkehr geeigneten Behältern od. Paletten verladen, nicht in einer für den Schiffsverkehr ausreichenden Verpackung angeliefert oder sonst wie diese Beförderungsbestimmungen nicht eingehalten hat, werden die Güter, was immer es sein mag, auf Kosten und Risiko des Auflieferers von der oben genannten Reederei gegen unterschriebenen Revers verladen und befördert. Der Beförderer haftet für direkte oder mittelbare Schäden, die bei einer solchen Beförderung entstehen im Rahmen der Haftung gemäß § 10 dieser ABB.
    l) Alle Sendungen sind vom Absender getrennt nach Empfänger mit ausgefülltem Frachtbrief zu übergeben. Jedes Stück einer Sendung muss mit einer deutlichen Anschrift versehen sein. Sammelsendungen mit Sammelfrachtschein sind für jeden Empfänger / Absender getrennt nach Einzelgewicht/Volumen/Länge abzurechnen und mit einem Frachtbrief je Empfänger / Absender zu versehen. Die Frachtbriefe müssen Angaben über das Bruttogewicht/Volumen und bei RoRo-Gütern auch die Länge/Gewicht jeder Sendung enthalten. Bei zu niedriger Gewichts- oder Längenangabe durch den Absender wird ein Zuschlag von 100 % auf den Gewichts-, Volumen- bzw. Längenunterschied berechnet.
    m) Gefährliche Güter im Sinne der Verordnung über gefährliche Seefrachtgüter sind sofort nach Ankunft des Schiffes abzuholen.
    n) An Wochenenden und Feiertagen erfolgt keine Frachtbeförderung.
  6. Besondere Bestimmungen, Beförderungsausschlüsse: Von der Beförderung sind ausgeschlossen:
    a) Sendungen, die nicht nach Empfängern sortiert aufgegeben werden.
    b) Gegenstände, deren Beförderung nach gesetzlicher Vorschrift, oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verboten oder sonst gem. § 8 dieser ABB ausgeschlossen ist.
    c) Gegenstände, die sich wegen ihres Umfanges, ihres Gewichtes oder ihrer Materialbeschaffenheit nach dem Ermessen der Reederei zur Beförderung auf den vorhandenen Transportgestellen/Containern od. Schiffen nicht eignen.
    d) Kalk, Zement, Kunstdünger, Ziegelmehl und Sägemehl, jeweils in loser Schüttung.
  7. Beförderung nach besonderer Vereinbarung: Größere Frachtgüter sind mindestens 48 Stunden vor der Anlieferung bei der Reederei, größere Rücksendungen mindestens 48 Stunden vor Anlieferung bei der Reederei bzw. der zuständigen Inselspedition anzumelden. Nur nach vorheriger Vereinbarung werden befördert:
    a) Güter von außergewöhnlichen Abmessungen und Sendungen größeren Umfanges (ab 5 t / 10 m³)
    b) Sperrige Güter, die nicht in die reedereieigenen Transportgestelle verladen werden können.
    c) Gefährliche Güter oder Güter, von denen aufgrund ihres Aussehens, ihres Geruchs oder aufgrund anderer Eigenschaften eine Belästigung für Personal oder andere Güter ausgeht.
    d) Jegliche RoRo-Güter
    e) Güter die in Reederei eigene Möbelcontainer befördert werden sollen 
    f) Jegliche lose Schüttgutsendungen
    g) Pferde und Großvieh

    Über die Eigenschaften der vorgenannten Gütergruppen entscheidet der Kapitän, oder dessen Beauftragter oder ein Beauftragter der Reederei abschließend und endgültig.

  8. Beförderung lebender Tiere: Lebende Tiere werden nur unter Aufsicht (in Begleitung) einer hierzu geeigneten Person, befördert. Kleinvieh wird nur in Käfigen oder in Fahrzeugen befördert und wird auf den Frachtschiffen nur so angenommen, dass innerhalb der normalen Arbeitszeit eine Auslieferung an den Empfänger möglich ist. Pferde und Großvieh werden nur in dafür vorgesehene Transportmitteln befördert. Die Beförderung kranker und gebrechlicher Tiere kann abgelehnt werden. Der Absender hat die viehseuchenpolizeilichen Vorschriften zu erfüllen. Die Tiere sind zu beaufsichtigen, und zwar durch den Absender oder auf dessen Veranlassung durch den Empfänger. Helfen Angestellte der Reederei bei der Ver- und Entladung, so handeln diese nicht in Erfüllung der ihnen von der Reederei übertragenen Aufgaben, sondern als Beauftragte des Absenders bzw. Empfängers.
  9. Beförderung von RoRo-Gütern: Gemäß Anordnung des Landkreises Friesland besteht auf der Insel Wangerooge ein Kraftfahrzeug-Verkehrsverbot. RoRo-Güter aller Art werden nur befördert, wenn eine verkehrsrechtlich oder sonst erforderliche amtliche Zulassung der RoRo-Güter zur Benutzung auf der Insel Wangerooge nachgewiesen wird. RoRo-Güter werden nur zur Beförderung angenommen, wenn ein dafür geeignetes Schiff zur Verfügung steht. Anspruch auf Beförderung mit einer bestimmten Fährfahrt besteht nicht. RoRo-Güter sind vom Absender auf eigenes Risiko selbst zu verladen. Motorisierten RoRo-Gütern ist ein Begleiter beizugeben. Stellt der Absender den Begleiter nicht, so haftet er für alle Folgen dieser Unterlassung. Die Beförderung kann verweigert werden. Helfen Angestellte der Reederei bei der Ver- und Entladung, so handeln diese nicht in Erfüllung der ihnen von der Reederei übertragenen Aufgaben, sondern als Beauftragte des Absenders bzw. Empfängers. RoRo-Güter müssen mindestens 30 Minuten vor planmäßigem Ladeende des Schiffes an der Schiffsanlegestelle eingetroffen sein. Später eintreffende RoRo-Güter haben kein Anrecht mehr auf die Beförderung mit diesem Schiff. Motorisierte RoRo-Güter müssen vom Fahrer über die Fährrampe vom Land auf das Schiff und vom Schiff an Land gefahren werden. Motorisierte RoRo-Güter sind vom Fahrer (Absender) auf dem Schiff so unterzubringen und zu befestigen, dass sie keinen Schaden erleiden und an anderen mitverladenen RoRo-Gütern, Tieren oder Gütern keinen Schaden anrichten können. Der Fahrer hat für die ordnungsgemäße Aufstellung und Sicherheit des RoRo-Gutes an Bord zu sorgen. Anordnungen des Schiffspersonals sind zu befolgen. Bedient der Fahrer sich bei der Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben eines Angestellten der Reederei, so haftet er für diese Person, die dabei als Erfüllungsgehilfe des Fahrers bzw. des Eigentümers gilt, d. h. für das unfallfreie Manövrieren des RoRo-Gutes an Bord ist der Fahrer selbst und nicht der Einweiser verantwortlich. Mieter von RoRo-Gütern jeglicher Art haben der Reederei gegenüber die Stellung eines Fahrzeughalters. Nach dem Aufstellen des RoRo-Gutes ist sofort die Zündung abzustellen und der Zündschlüssel abzuziehen, die Bremsen sind anzuziehen und der 1. Gang einzulegen. Solange sich das RoRo-Gut auf dem Schiff befindet, darf Brennstoff weder entnommen noch eingefüllt werden. Ausbesserungen oder sonstige Arbeiten am RoRo-Gut sind auf dem Schiff nicht gestattet. Die RoRo-Güter müssen betriebssicher sein. Brennstoffleitungen und Brennstoffbehälter müssen dicht und gut verschlossen sein. Brennstoffbehälter dürfen nur soweit gefüllt sein, dass bei etwaigen Temperaturschwankungen oder Bewegungen des Schiffes während der Überfahrt kein Brennstoff auslaufen kann.
§ 8 Transportverbot

Einem generellen Transportverbot unterliegen geladene Waffen, Munition, feuergefährliche Seefrachtgüter, explosive, ätzende oder nach der Gefahrengutverordnung See (GGVSee) nicht zugelassene Artikel sowie Gegenstände, deren Besitz strafbar ist. Die Mitarbeiter der Reederei und Kontrolleure sind berechtigt, sich von dem Inhalt der mitgenommenen Gepäck- und Frachtstücke, möglichst in Gegenwart des Inhabers oder Frachtführers, zu überzeugen, wenn Anzeichen vorhanden sind, die eine Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmungen vermuten lassen. Für alle aus Zuwiderhandlung entstehende Folgen und Nachteile haftet die Reederei nicht. Fahrgäste und Frachtteilnehmer verpflichten sich, für die Einhaltung aller Bestimmungen Sorge zu tragen und insbesondere alle erforderlichen Dokumente mit sich zu führen. Bei Zuwiderhandlung wird die Reederei Anzeige erstatten, sofern Straf- oder Bußgeldtatbestände erfüllt sind.

§ 9 Verhalten der Fahrgäste
  1. Fahrgäste haben sich bei der Benutzung der Betriebsanlagen und Schiffen so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Schiffes, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen gebieten. Den Fahrgästen ist es untersagt, die Schiffe mutwillig zu verunreinigen, missbräuchlich Sicherheitseinrichtungen zu betätigen oder zu beschädigen, die Benutzbarkeit der Betriebseinrichtungen, der Durchgänge und der Ein- und Ausstiege durch sperrige Gegenstände zu beeinträchtigen, die Schiffe vorzeitig, insbesondere während des An- und Ablegens zu verlassen, ein als besetzt bezeichnetes Fahrzeug zu betreten, Gegenstände von den Schiffen zu werfen und Türen zu öffnen, die eindeutig nur für den Zugang durch Bordpersonal vorgesehen sind. Fahrgästen ist das Ablegen von Schuhen auf Sitzen od. Tischen untersagt, ebenso das Abstellen von Gepäck auf Sitzbänken und Tischen.
  2. Bei mutwilligen Verunreinigungen der Schiffe oder Betriebsanlagen wird ein pauschaliertes Reinigungsentgelt in Höhe von 30,- Euro erhoben, sofern der Fahrgast nicht einen geringeren Schaden nachweist. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden nachweisbaren Schadens bleibt vorbehalten.
  3. Wer missbräuchlich die Sicherheitseinrichtungen betätigt, hat – unbeschadet einer Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren und der Geltendmachung weitergehender zivilrechtlicher Ansprüche – die Kosten für angelaufene Rettungseinsätze sowie den Ersatz oder die Wiederherstellung der ordnungsgemäßen Einsatzbereitschaft der Sicherheitseinrichtungen zu tragen. Ohne weiteren Schadensnachweis ist ein pauschalierter Schadensersatz von 30,- Euro zu zahlen, sofern der Fahrgast nicht einen geringeren Schaden nachweist.
  4. Wer missbräuchlich die Sicherheitseinrichtungen betätigt, hat – unbeschadet einer Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren und der Geltendmachung weitergehender zivilrechtlicher Ansprüche – die Kosten für angelaufene Rettungseinsätze sowie den Ersatz oder die Wiederherstellung der ordnungsgemäßen Einsatzbereitschaft der Sicherheitseinrichtungen zu tragen. Ohne weiteren Schadensnachweis ist ein pauschalierter Schadensersatz von 30,- Euro zu zahlen, sofern der Fahrgast nicht einen geringeren Schaden nachweist.
  5. Kinder bis zum vollendeten 17. Lebensjahr werden nur in Begleitung einer Aufsichtsperson befördert.
§ 10 Haftung
  1. Die Reederei haftet für einen Schaden, der durch
    a) Tod oder Körperverletzung eines Fahrgastes oder einer Begleitperson
    b) Verlust oder Beschädigung von RoRo-Gütern einschließlich deren Inhalt
    c) Verlust oder Beschädigung von Gepäck, das der Fahrgast in seiner Obhut hat (Handgepäck)
    d) Verlust oder Beschädigung von sonstigem Gepäck/Zweirädern/Frachtgut
    während der Beförderung auf der Seestrecke, wenn das den Schaden verursachende Ereignis entweder auf einem Verschulden des Beförderers, seiner in Ausübung ihrer Verrichtung handelnden Mitarbeiter oder Beauftragten oder, sofern sich der Beförderer eines gecharterten Schiffes bedient, auf einem Verschulden des Vercharterers sowie der in Ausübung ihrer Verrichtung handelnden Mitarbeiter oder Beauftragten des Vercharterers beruht. Die Seestrecke beginnt für Fahrgäste beim Verlassen des Anlegers, zu dem auch Rampen und Gangways gehören, und endet mit Verlassen des Schiffes.
  2. Die Haftung der Reederei ist gegenüber jedem Fahrgast/Frachtteilnehmer und für jede Fahrt nach den zum Zeitpunkt des Schadensereignis geltenden gesetzlichen Bestimmungen (aktuell gem. §§ 504, 541, 542 HGB) beschränkt. In den Fällen des § 10 Absatz 1 lit. b) Alt. 2 haftet die Reederei nur unter Abzug eines Betrages von 330 Rechnungseinheiten und in Fällen des § 10 Absatz lit. c) und d) haftet die Reederei nur unter Abzug eines Betrages 149 Rechnungseinheiten, soweit nicht Wertsachen betroffen sind, die bei der Reederei zur sicheren Aufbewahrung hinterlegt sind. Bei Änderung der gesetzlich zulässigen Abzugsposten nach (zurzeit) § 542 Abs. 4 HGB, gelten die geänderten gesetzlich zulässigen Beträge.
    Diese Haftungshöchstbeträge gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die von der Reederei selbst entweder in der Absicht, einen solchen Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.
    Die Reederei haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von unter § 10 Absatz 1 lit. b), c) und d) genannten Gegenständen, wenn das dafür lt. Tarif zu zahlende Beförderungsentgelt, vor Antritt der Fahrt, nicht gezahlt wurde bzw. der Frachtbrief nicht ordnungsgemäß ausgefüllt und übergeben wurde. Letzteres gilt nicht, wenn der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters hätte abgewendet werden können.
    Die Reederei haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Geld, Schmuck oder sonstigen Wertsachen, die ihr nicht zur sicheren Aufbewahrung übergeben worden sind. Sind die Wertsachen zur sicheren Aufbewahrung hinterlegt worden, haftet die Reederei bis zu dem in § 10 Absatz 2 bestimmten Betrag.
    Die Beschränkung der Gesamthaftung der Reederei je Schadensereignis bleibt vorbehalten.
  3. In allen übrigen Fällen haftet die Reederei
    a) gegenüber einem Kaufmann, der den Beförderungsvertrag im Rahmen seines Handelsgewerbes abschließt nur, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Beförderers oder seiner gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten.
    b) gegenüber anderen Vertragspartnern nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Beförderers oder seiner in Ausübung ihrer Verrichtung handelnden Mitarbeiter oder Beauftragten. Unter diese Bestimmung fallen Haftungstatbestände, bei denen nicht vom Gesetz erfasste Schäden wie der Verzugsschaden oder nicht vom Gesetz erfasste Gegenstände wie lebende Tiere entsprechend der normalen Haftungsbegrenzungsmöglichkeiten des BGB behandelt werden.
  4. Vertragliche Schadensersatzansprüche wegen Tod oder Körperverletzung eines Fahrgastes oder wegen Verlustes oder Beschädigung von Gepäck / Frachtgut verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt
    a) bei Körperverletzung mit dem Tag der Ausschiffung des Fahrgastes.
    b) bei Tod während der Fahrt an dem Tag, an dem der Fahrgast hätte ausgeschifft werden sollen und bei Körperverletzung während der Fahrt, wenn diese den Tod des Fahrgastes nach der Ausschiffung zur Folge hat, mit dem Tag des Todes, vorausgesetzt, dass diese Frist einen Zeitraum von drei Jahren vom Tag der Ausschiffung an nicht überschreitet.
    c) bei Verlust oder Beschädigung von Gepäck / Frachtgut mit dem Tag, an dem die Ausschiffung hätte erfolgen sollen.
  5. Der Fahrgast / Frachtteilnehmer haftet dem Beförderer und seinen in Ausübung ihrer Verrichtung handelnden Mitarbeiter oder Beauftragten für alle schuldhaft zugefügten Schäden, insbesondere auch für durch Nichtbeachtung dieser Beförderungsbestimmungen verursachte Schäden. Absender und Empfänger sowie Fahrgast haften der Reederei gegenüber für alle Schäden, die sie selbst oder ihre Beauftragten, z. B. durch unrichtige Angaben bei der Ausführung des Ladegeschäftes bzw. während der Passage der Reederei, dem Schiff oder anderen Gütern zufügen. Ebenso haften Absender und Fahrgäste mit unverpackt lebenden Tieren für Schäden, die im Zusammenhang mit der Beförderung zugefügt werden. Der Fahrgast oder Frachtteilnehmer muss äußerlich erkennbare Beschädigungen von Gepäck oder von sonstigen Gütern bis zur Ausschiffung bzw. zur Rückgabe anzeigen.
  6. Die Haftung der Reederei ist auf den Dienst ihrer eigenen Linien beschränkt. Für verspätete oder nicht durchgeführte Beförderungen haftet die Reederei nur, wenn diese auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen. Eine Haftung für indirekte Schäden oder entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.
§ 11 Datenschutz

Die Reederei verpflichtet sich, die personenbezogenen Daten der Kunden gemäß den jeweils geltenden Datenschutzbestimmungen zu schützen

§ 12 Fundsachen
  1. Fundsachen sind unverzüglich dem Schiffpersonal zu übergeben.
  2. Der Verlust ist dem Schiffpersonal unverzüglich anzuzeigen. Eine sofortige Rückgabe an den Verlierer erfolgt, wenn er sich als rechtmäßiger Empfangsberechtigter ausweisen kann. Ist dies nicht der Fall, behält die Reederei sich vor, die Rückgabe zu einem späteren Zeitpunkt gegen Zahlung eines angemessenen Aufbewahrungsentgeltes zu tätigen. Nach Ablauf eines Aufbewahrungszeitraumes von 30 Kalendertagen wird die Reederei die Fundsachen einem öffentlichen Fundbüro übergeben.

 

 

§ 13 Änderungen der Beförderungsbedingungen

Eine Änderung oder Ergänzungen der ABB bleibt der Reederei jederzeit vorbehalten. Änderungen oder Ergänzungen erlangen Wirksamkeit für die Beteiligten ab ihrer Veröffentlichung durch Aushang in den Geschäftsräumen und Verkaufsstellen der Reederei. Außerdem wird auf die jeweils gültige Fassung der aktuellen Preisverzeichnisse hingewiesen.

§ 14 Widersprechende Bestimmungen

Entgegenstehende Geschäftsbedingungen der Vertragspartner werden von der Reederei nicht anerkannt. Es gelten ausschließlich diese ABB der Reederei. Ein ausdrücklicher Widerspruch der Reederei ist nicht erforderlich.

§ 15 Gerichtsstand
  1. Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen der Reederei und Kaufleuten, für die der Beförderungs- oder sonstige Vertrag mit der Reederei zum Betrieb des Handelsgewerbes gehört, ist je nach Streitwert vereinbart, das Amtsgericht Wittmund oder das Landgericht Aurich.
  2. Es gilt deutsches Recht.
  3. Erfüllungsort ist Carolinensiel.

"Eine Seefahrt die ist lustig, eine Seefahrt die ist schön". Mit diesem Slogan möchten wir Sie auf der Homepage der Reederei Warrings recht herzlich begrüßen. Wir würden uns freuen, Sie bei einer unserer Ausflugsfahrten begrüßen zu dürfen.

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